Bemerkenswertes Einbruchschutz

Förderung von Einbruchschutzmaßnahmen in NRW

Eben trudelte eine Mail vom Netzwerk „Zuhause sicher“ ein.

Alle Immobilienbesitzer in NRW, die vorhaben, ihre Wohnräume einbruchsicher zu gestalten, wird folgende Information sicher interessieren. Ich kopiere mal die Kernaussagen hier rein:

Im Rahmen der Förderung von Barrierefreiheit und Energieeffizienz werden nun auch Maßnahmen zum Einbruchschutz berücksichtigt:

Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBWSV) hat mit RdErl. vom 23.01.2014 die „Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen“ um den „Einbau von Sicherheitstechnik zum Schutz gegen Einbruch zur Verbesserung der Sicherheit am und im Gebäude“ ergänzt.

 

Was wird gefördert?

So besagt Nr. 1.2.1 Buchstabe m der Anlage 1 (angehängt) „Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen“:

„Einbau von Sicherheitstechnik zum Schutz gegen Einbruch und zur Verbesserung der Sicherheit am und im Gebäude (z.B. Einbau oder Nachrüsten von Türen mit Türspionen oder Querriegelschloss, Verriegelung von Fenstern oder Fenster- und Kellertüren, Verbesserung der Belichtung am und im Gebäude z.B. durch Bewegungsmelder).“

Und unter  Nr. 5.2.3 Buchstabe f der Anlage 1 ist angegeben:

„Außerdem sind […] Maßnahmen zum Schutz gegen Einbruch und zur Verbesserung der Sicherheit am und im Gebäude im Zusammenhang mit allen Maßnahmen gem. Nr. 5.2.3 (s. auch Nr. 1.2.1 Buchstabe m) förderfähig.“

 

Wie sieht die Förderung aus?

·   Gefördert werden mit einem zinsgünstigen Darlehen max. 50 % der förderfähigen Kosten, höchstens jedoch 15.000 € pro Wohnung.

·   Die Bagatellgrenze beträgt 1.500 € (= Mindestbetrag, der aufgebracht werden muss).

·   Förderfähige Kosten sind z. B. Kosten für die Erneuerung, bzw. Nachrüstung sicherheitsrelevanter Bauteile, nicht aber Kosten für die gleichzeitige Renovierung der Räume.

·   Der Zinssatz für das zinsgünstige Darlehen beträgt effektiv 1 % (0,5 % Zinssatz plus Verwaltungskosten).

·   Der Zinssatz ist für 10 Jahre fest. Danach wird das Darlehen marktüblich verzinst.

·   Die Fördermaßnahme zum Einbau von Sicherheitstechnik zum Schutz gegen Einbruch ist nicht an Bedingungen geknüpft und kann von Jedermann beantragt werden.

·   Die Bewilligung dieser Fördermaßnahme ist an keine Einkommensgrenzen gebunden.

·   Fördermittel werden bei der Stadt- oder Kreisverwaltung (Bewilligungsbehörde) beantragt, in deren Bereich das zu fördernde Objekt liegt.

·   Das MBWSV hat im Internet unter http://www.nrwbank.de/WfaAuskunft/WfaAuskunft eine Übersicht der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörden mit deren Erreichbarkeiten eingestellt. Dort sind müssen die Interessenten Ihre Anträge selbst einreichen und ggf. weitere Beratung und Auskünfte einholen.

·   Bei positiver Entscheidung erteilt die Bewilligungsbehörde eine Förderzusage. Diese ist Grundlage für den Abschluss eines Darlehensvertrags mit der „NRW.BANK“.

Die förderfähige Summe von 15.000 € kann in Kombination mit weiteren förderfähigen Maßnahmen erhöht werden, z. B. in Verbindung mit energetischen Maßnahmen oder mit weiteren Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren.

Für die Inanspruchnahme von Kombinationsfördermaßnahmen gelten andere Konditionen und Bedingungen, z. B. längere Zinsbindungen, Tilgungsnachlässe bis zu 20 %, Einkommensgrenzen und Belegungsbindungen.

Informationen zu den jeweiligen Kombi-Fördermaßnahmen sind in den Anlagen 2 und 3 enthalten.

 

(An dieser Stelle mal einen herzlichen Dank an Frau Hackemack für ihre immer schnelle und umfassende Informationsweiterleitung!)

 

Autor

Ich bin die "Tischlerfrau": Ehefrau vom Tischlermeister, Mutter von zwei Jungs, Frauchen und Möchtegernchefin vom Tischlerhund Ember.

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